Förderung von Nachwuchsgruppen in der Infektionsforschung
Es soll dem wissenschaftlichen Nachwuchs die Möglichkeit gegeben werden, die Voraussetzungen für eine Berufung als Hochschullehrerin bzw. als Hochschullehrer in der Infektionsforschung zu erlangen. Die Fördermaßnahme ist modular aufgebaut. Die Förderung kann maximal eine Dauer von neun Jahren umfassen (siehe auch die Nummern 4 und 5). Für Nachwuchsgruppenleiterinnen und Nachwuchsgruppenleiter, die bereits berufbar sind, insbesondere solche, die habilitiert sind oder ein Habilitationsverfahren eingeleitet haben, ist eine Bewerbung nicht möglich.
Die Fördermaßnahme ist in die nachfolgend aufgeführten Module unterteilt:
Modul 1: Klinische Nachwuchsgruppen in der Infektionsforschung
Gefördert werden besonders qualifizierte, promovierte Ärztinnen und Ärzte in der zweiten Hälfte der Facharztweiterbildung, die neben der klinischen Tätigkeit eigene infektiologische Forschungsprojekte durchführen und betreuen wollen (Clinician Scientists), inklusive zur Infektionsprävention und Krankenhaushygiene. Die Qualifizierung für die Forschung soll durch die eigenverantwortliche Leitung einer Nachwuchsgruppe an einer medizinischen Hochschule in Deutschland erfolgen. Somit ist eine Verknüpfung von klinischer Versorgung und Forschung gegeben.
Modul 2: Nichtklinische Nachwuchsgruppen in der Infektionsforschung
Gefördert werden exzellente Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die eine Promotion mit infektiologischem Bezug, z. B. in einer Naturwissenschaft, in der Informatik oder in den Sozialwissenschaften, vorweisen können und eine Nachwuchsgruppe in einem Forschungsbereich mit Anwendungsbezug aufbauen möchten. Die Nachwuchsgruppenleiterin bzw. der Nachwuchsgruppenleiter muss eine mindestens zweijährige Postdoc-Phase absolviert haben.
Gefördert werden auch promovierte Ärztinnen und Ärzte in der Facharztausbildung der Human- und Veterinärmedizin, die einen Karriereweg in der Forschung verfolgen wollen, ohne weiterhin in der Patientenversorgung tätig zu sein. (Quelle: BAnz AT 29.05.2019 B5)
Die vollständige Richtlinie finden Sie unter www.bmbf.de/foerderungen/bekanntmachung-2460.html